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| Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VOB/B 2002 |
Nach den Beschlüssen des DVA (Deutscher Vergabe- und
Vertragsausschuss) vom 2.5.2002.
Veröffentlicht am 29.10.2002.
Änderungen gegenüber VOB/B 2000 sind im Text fett gekennzeichnet.
Alle Angaben sind ohne Gewähr.
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§1
Art und Umfang der Leistung
1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch
den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten
auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag
gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs
anzuordnen bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen,
die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich
werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen
nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer
nur mit seiner Zustimmung übergeben werden.
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§ 2 Vergütung
1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten,
die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen,
den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur
vertraglichen Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach den
vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten
Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B.
durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten)
vereinbart ist.
3. (1) Weicht die ausgeführte
Menge der unter einem Einheitspreis erfaßten Leistung oder
Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag
vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung
des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für
die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung
zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung
der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder
in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des
Einheitspreises soll im wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen,
der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und
Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten
auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird
entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfaßten Teilleistung
andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart
ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine
angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
4. Werden im Vertrag ausbedungene
Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen
(z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen),
so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1
Absatz 2 entsprechend.
5. Werden durch Änderung des
Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die
Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung
geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung
soll vor der Ausführung getroffen werden.
6. (1) Wird eine im Vertrag nicht
vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer
Anspruch auf besondere Vergütung. Er muß jedoch den Anspruch
dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung
der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der
Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen
Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn
der Ausführung zu vereinbaren.
7. (1) Ist als Vergütung der
Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung
unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von
der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, daß
ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§
242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung
des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung
auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch
für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart
sind; Nr. 3 Absatz 4 bleibt unberührt.
8. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer
ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag
ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie
auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen;
sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem
für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn
der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt.
Eine Vergütung steht im auch zu, wenn die Leistungen für
die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen
Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich
angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung
zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte
oder zusätzliche Leistungen der Nummern 5 oder 6 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne
Auftrag (§ 677 ff.) bleiben unberührt.
9. (1) Verlangt der Auftraggeber
Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der
Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte,
nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
(2) Läßt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische
Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat
er die Kosten zu tragen.
10. Stundenlohnarbeiten werden
nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich
vereinbart worden sind (§ 15).
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§ 3 Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer
unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen
der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes,
das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das
Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer
Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen
für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer
maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu
überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete
Mängel hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist,
soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche,
der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen
Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten,
die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen,
Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die
der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte
oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr.
9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung
rechtzeitig vorzulegen.
6. (1) Die in Nr. 5 genannten
Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht
veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen
anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur
Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter
Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf
zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese
müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib
der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts
des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme
berechtigt.
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§ 4 Ausführung
1. (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen
Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken
der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse - z.B.
nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht,
dem Gewerberecht - herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den
Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche
Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür
bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen
sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen
sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch
keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis
bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich
zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer
zustehenden Leistung (Nr. 2) Anordnungen zu treffen, die
zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind.
Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer
oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter
zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber
ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers
für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers
für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken
geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen
auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung
verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu
tragen.
2. (1) Der Auftragnehmer hat
die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag
auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik
und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen
Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle
zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen
und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber
seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich
seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen,
die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken
gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der
Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom
Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen
die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber
unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten -
schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch
für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn
nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich
zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlußgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten
für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer,
mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
5. Der Auftragnehmer hat die
von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung
übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung
und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers
hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen,
ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung
nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich
die Vergütung nach § 2 Nr. 6.
6. Stoffe oder Bauteile, die
dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf
Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten
Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht,
so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder
für seine Rechnung veräußert werden.
7. Leistungen, die schon während
der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt
werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie
zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit
zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung
des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine
angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und
erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den
Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
8. (1) Der Auftragnehmer hat
die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher
Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer
übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen,
auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet
ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung
des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl
sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber
in einer angemessenen Frist zur Aufnahme der Leistung im
eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3 VOB/B).
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen
an Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen
zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber
auf Verlangen bekanntzugeben.
9. Werden bei Ausführung der
Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-,
Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der
Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem
Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände
nach höherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger
Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
10. Der Zustand von Teilen der
Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und
Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung
durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung
entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
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§ 5 Ausführungsfristen
1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen)
zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In
einem Bauzeitplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann
als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart
ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung
keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer
auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn
zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen
nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung
ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte,
Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, daß
die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden
können, muß der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich
Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer
den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in
Verzug oder kommt er der in Nr. 3 erwähnten Verpflichtung
nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung
des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder
dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung
setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf
der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
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§ 6 Behinderung
und Unterbrechung der Ausführung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung
der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Unterläßt er die Anzeige, so hat er
nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände,
wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde
Wirkung bekannt waren.
2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung
verursacht ist
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber
angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder
in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare
Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen
bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden mußte,
gelten nicht als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise
zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu
ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat
er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wiederaufzunehmen
und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung
mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und
die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für
voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne daß die Leistung
dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen
nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten
zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und
in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung
enthalten sind.
6. Sind die
hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so
hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen
Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder
Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen.
Die Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und 6; wenn
der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat,
sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit
sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen
enthalten sind.
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§ 7 Verteilung der Gefahr
1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der
Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere
objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende
Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die
ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr.
5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise
ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage
unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen
Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise
ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten
Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung und
Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung
gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn
diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
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§ 8 Kündigung durch
den Auftraggeber
1. (1) Der Auftraggeber
kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag
kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu.
Er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung
des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterläßt (§ 649 BGB).
2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer
seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bzw.
ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein
solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels
Masse abgelehnt wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen.
Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung
des Restes verlangen.
3. (1)
Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen
des § 4 Nr. 7 und 8 Absatz 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte
Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags).
Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen
Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber
berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu
Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu
lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden
weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die
weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen,
die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein
Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber
Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen
und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung
in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung
über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche
spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten
zuzusenden.
4. Der Auftraggeber
kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlaß
der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb
von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes
auszusprechen. Die Nr. 3 gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich
eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs verwirkte,
nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis
zum Tag der Kündigung des Vertrages gefordert werden.
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§ 9 Kündigung durch
den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen,
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterläßt
und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung
auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet
oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig,
wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene
Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, daß er
nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen
sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der
Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach
§ 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers
bleiben unberührt.
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§ 10 Haftung der
Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden
sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und
der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
bedienen (§§ 276, 278 BGB).
2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung
ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich
zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart
ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme
ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt
er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die
mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4
Nr. 3 hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er
ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt
hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf
außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen
bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer
hätte decken können.
3. Ist
der Auftragnehmer einem Dritten nach §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz
verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung
angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung
von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber
dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger
Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis
zum Auftraggeber den Schaden allein.
4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis
der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein,
wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung
geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber
die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen
hat.
5. Ist eine Vertragspartei
gegenüber der anderen nach Nr. 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht
befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden
in Anspruch genommen wird, den nach Nr. 2, 3 oder 4 die andere
Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, daß ihre
Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten
befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen
oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit
zur Äußerung gegeben zu haben.
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§11 Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen
vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für
den Fall vereinbart, daß der Auftragnehmer nicht in der
vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der
Auftragnehmer in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe nach
Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen
bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als
1/6 Woche gerechnet.
4. Hat der Auftraggeber die Leistung
abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er
dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
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§ 12 Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer
nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf
der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung,
so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen;
eine andere Frist kann vereinbart werden.
2. Auf Verlangen sind in sich
abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
3. Wegen wesentlicher Mängel
kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
4. (1) Eine förmliche Abnahme
hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt.
Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen
zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich
niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte
wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen,
ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei
erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers
stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber
mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis
der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt,
so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen
nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der
Leistung.
(2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber
die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen,
so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn
der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur
Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen
hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr
auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach
§ 7 trägt.
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§
13 Mängelansprüche
1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung
zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängel zu verschaffen.
Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten
Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht
vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei
von Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die
der Besteller nach der Art der Leistung erwarten kann.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten
die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit,
soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos
anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß
als solche anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung
oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem
gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder
die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm
nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.
4. (1) Ist für die Mängelansprüche keine Verjährungsfrist
im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre,
für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten
Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von
Satz 1beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende
Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen
Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluß auf
die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist
für die Mängelansprüche abweichend von Abs. 1 2
Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat,
dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist
nicht zu übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung;
nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt
sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a).
5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen
sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber
vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf
Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren,
gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch
nicht vor Ablauf der Regelfrist nach Nummer 4 oder
der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der
Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht
vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer
Stelle vereinbarten Frist endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung
in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht
nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers
beseitigen lassen.
6. Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar
oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer
verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber
dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
7. (1) Der Auftragnehmer haftet
bei schuldhaft verursachten Mängeln aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet
er für alle Schäden.
(3) Im übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen
Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder
Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel
vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt
und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen
ist. Einen darüber hinaus gehenden Schaden hat der Auftragnehmer
nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem
Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung
seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine
solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse
abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken
können.
(4) Abweichend von Nummer 4 gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer
nach Absatz 3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte
schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz
vereinbart ist.
(5) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in
begründeten Sonderfällen vereinbart werden.
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§ 14 Abrechnung
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen.
Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei
die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen
enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von
Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen,
Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders
kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung
notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung
entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen
in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen
sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der
Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer
rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
3. Die Schlußrechnung muß bei Leistungen
mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten
spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden,
wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je
6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
4. Reicht der Auftragnehmer
eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber
dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der
Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
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§
15 Stundenlohnarbeiten
1. (1) Stundenlohnarbeiten
werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen
worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht
zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers
für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten
der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen,
Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle,
Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten,
die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen
Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem
Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber, daß die Stundenlohnarbeiten durch
einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt
werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
notwendig, so gilt Nr. 1 entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten
vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden
und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand
für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen,
Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten,
Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind,
wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte
werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen
nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf
den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben.
Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als
anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen
sind alsbald nach Abschluß der Stundenlohnarbeiten, längstens
jedoch in Abständen von 4 Wochen einzureichen. Für die Zahlung
gilt § 16.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten
zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen
aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel
bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, daß für die
nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart
wird, die nach Maßgabe von Nr. 1 Absatz 2 für einen wirtschaftlich
vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen,
für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen
Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige
Sonderkosten ermittelt wird.
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§ 16 Zahlung
1. (1) Abschlagszahlungen sind
auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen
vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen,
darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen
Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine
prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere
Beurteilung der Leistungen ermöglichen muß. Als Leistungen
gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens
angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf
der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem
Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen
ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte
sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen
vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18
Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluß auf die Haftung
und Gewährleistung des Auftragnehmers; sie gelten nicht
als Abnahme von Teilen der Leistung.
2. (1) Vorauszahlungen können
auch nach Vertragsabschluß vereinbart werden; hierfür ist
auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit
zu leisten. Die Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes
vereinbart ist, mit 3 v.H. über dem Basiszins des § 247
BGB zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen
anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für
welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.
3. (1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung
der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig,
spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung
der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen.
Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als
Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung schließt
Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlußzahlung
schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen
wurde.
(3) Einer Schlußzahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber
unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen
endgültig und schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen
werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten
werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang
der Mitteilung nach Abs. 2 und 3 über die Schlußzahlung
zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von
weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen
Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist,
der Vorbehalt eingehend begründet wird.
(6) Die Ausschlußfristen gelten nicht für ein Verlangen
nach Richtigstellung der Schlußrechnung und -zahlung wegen
Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
4. In sich abgeschlossene Teile
der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf
die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt
und bezahlt werden.
5. (1) Alle Zahlungen sind aufs
äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann
ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen.
Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der
Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen
in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn
er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
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§
17 Sicherheitsleistung
1. (1) Wenn Sicherheitsleistung
vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich
aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.
2. Wenn im Vertrag nichts anderes
vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung
von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder
Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut
oder der Kreditversicherer
- in der Europäischen Gemeinschaft oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens
über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl
unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine
Sicherheit durch eine andere ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung,
daß der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf
die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf
nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muß nach Vorschrift
des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann
als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur
Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so
hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden
Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide
Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen
dem Auftragnehmer zu.
6. (1)
Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in
Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er
jeweils die Zahlung um höchstens 10 v.H. kürzen, bis die vereinbarte
Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag
hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen
nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten
Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muß er veranlassen,
daß dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung
des Sicherheitsbetrages benachrichtigt. Nr. 5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig,
daß der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst
bei der Schlußzahlung auf Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht
rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine
angemessene Nachfrist setzen. Läßt der Auftraggeber auch diese
verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung
des einbehaltenen Betrages verlangen und braucht dann keine
Sicherheit mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit
einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen;
der Betrag wird nicht verzinst.
7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach
Vertragsabschluß zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist
der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers
einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten.
Im übrigen gelten Nr. 5 und Nr. 6 außer Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
8. (1) Der Auftraggeber
hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und
Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben,
es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von
der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind,
noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche
einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
(2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit
für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben,
sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.
Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten
Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden
Teil der Sicherheit zurückhalten.
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§
18 Streitigkeiten
1. Liegen die Voraussetzungen
für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung
vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus
dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozeßvertretung des
Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
2.(1) Entstehen bei
Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll
der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle
unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer
Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst
innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden
und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die
Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht
innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides
schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser
ihn auf die Ausschlußfrist hingewiesen hat.
(2) Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung
eines Verfahrens nach Abs. 1 wird die Verjährung des in diesem
Antrag geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber
oder Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen
sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung
endet frühestens 3 Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides
oder Mitteilung nach Satz 2.
hat.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten
über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemeingültige
Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder
Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen
oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei
nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei
die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche
oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen
lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten
trägt der unterliegende Teil.
4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten
einzustellen.
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